Engelhardt - Reisen 2026
130 06124 723 77 11 | www.engelhardt-bustouristik.de Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und der Engelhardt Bustouristik GmbH (nachstehend ENG abgekürzt), zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzli- chen Vorschriften der §§651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingun- gen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1.) Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden, Hinweise zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten Für alle Buchungswege gilt: 1.1. Grundlage des Angebotes von ENG und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ENG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen. 1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ENG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ENG vor, an das ENG für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ENG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ENG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 1.3. Die von ENG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Rei- sepreis und allen zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestanteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 1.4. Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch aus- drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.5. Für die Buchung, die schriftlich, mündlich, per E-Mail, per Telefax oder telefonisch erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende ENG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Anmeldeerklärung) durch ENG zustande. Bei oder unverzüg- lich nach Vertragsschluss wird ENG dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reise- bestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. c) Der Reisende erhält nach Vertragsabschluss eine schrift- liche Reisebestätigung und ca. 8-10 Tage vor Reisebeginn eine Reiseinformation mit Abfahrtszeit und Abfahrtsort. Die Platzreservierung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Ein Anspruch auf bestimmte Sitzplätze ist jedoch ausgeschlossen. 1.6. ENG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleitungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2.) Bezahlung 2.1. ENG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reise- preis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder anneh- men, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung Allgemeine Hinweise und Reisebedingungen der Engelhardt Bustouristik GmbH wird, ohne weitere Aufforderung, 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Überweisungen bitten wir unter Angabe der Buchungs- und Reisenummer zu leisten. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ENG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertragli- chen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist ENG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3.) Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleis- tungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ENG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ENG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. ENG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsände- rungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalrei- severtrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von ENG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetz- ten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von ENG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalrei- severtrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte ENG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4.) Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. ENG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisever- trag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf- grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flugha- fengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern ENG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann ENG den Reisepreis nach Maßgabe der nach- folgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ENG vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskos- ten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungs- mittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ENG vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Rei- sepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ENG verteuert hat 4.4. ENG ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ENG führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ENG zu erstatten. ENG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ENG tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ENG hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von ENG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- vertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von ENG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber ENG den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5.) Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschal- reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ENG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rück- tritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wir empfohlen den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert ENG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ENG eine angemessene Ent- schädigung verlangen, soweit der Rücktritt der Reise nicht von ENG zu vertreten ist. ENG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. ENG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktritts- erklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die pauschale Entschädigung wird bei Bus- und Flugreisen unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 10 % - ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 % - ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 40 % - ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 60 % - ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % - ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80 % - am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % 5.4. Wird durch die Teilstornierung einer Buchung die Umbu- chung in eine andere Zimmerart (z.B. Einzelzimmer) notwendig, so hat der Stornierende etwaige Mehrkosten (z.B. Einzelzimmer- zuschlag) zu übernehmen. 5.5. Sind bei einer Reise Theater-, Opern-, Musical- oder Veran- staltungskarten gebucht, wird bei Stornierung der Gegenwert der Eintrittskarte berechnet, falls diese nicht anderweitig genutzt werden können. 5.6. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ENG nachzuweisen, dass ENG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ENG geforderte Entschädigungspauschale. 5.7. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit ENG nachweist, dass ENG wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist ENG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.8. Ist ENG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.9. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von ENG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger
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