Engelhardt - Reisen 2026
131 06124 723 77 11 | www.engelhardt-bustouristik.de zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ENG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6.) Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil ENG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kos- tenfrei möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Rei- senden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ENG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reiesnden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stor- nostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25,00 EUR pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7.) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. ENG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a.) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von ENG beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. Die Mindestteilnehmerzahl bei allen Reisen beträgt 25 Personen und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ENG ist spätes- tens bis 22 Tage vor Reisebeginn. b.) ENG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c.) ENG ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d.) Ein Rücktritt von ENG später als 22 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüg- lich zurück. Ziffer 5.8 gilt entsprechend. 8.) Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. ENG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von ENG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass seine weitere Teilnahme für ENG und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist und eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von ENG beruht. 8.2. Kündigt ENG, so behält ENG den Anspruch auf den Reise- preis; ENG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ENG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9.) Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Reiseunterlagen: Der Reisende hat ENG oder seinen Reise- vermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseun- terlagen nicht innerhalb der von ENG mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit ENG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei- sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg- lich dem Vertreter von ENG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von ENG nicht Ver- treter von ENG. Ist ein Vertreter von ENG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an ENG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ENG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von ENG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von ENG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende ENG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von ENG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei- sen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver- lust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und ENG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensan- zeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehllei- tung von Reisegepäck unverzüglich ENG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehen- den Frist zu erstatten. 10.) Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von ENG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Über- einkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. ENG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun- gen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkenn- bar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ENG sind und im Übrigen die Vorgaben der §§651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. ENG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von ENG ursächlich geworden ist. 11.) Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber ENG geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltend- machung in Textform wird empfohlen. 12.) Informationspflichten über die Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 12.1. ENG informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist ENG verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahr- scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ENG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ENG den Reisenden informieren. 12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesell- schaft genannte Fluggesellschaft, wird ENG den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.) ist direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/ eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von ENG einzusehen. 13.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. ENG wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbe- achtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ENG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. ENG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ENG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14.) Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise- leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit- punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbrin- ger bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu ver- ständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von ENG zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 15.) Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. ENG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucher- streitbeilegung darauf hin, dass ENG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für ENG verpflichtend würde, informiert ENG die dementsprechend betroffenen Ver- braucher hierüber in geeigneter Form. 15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und ENG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können ENG ausschließlich am Sitz von ENG verklagen. 15.3. Für Klagen von ENG gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts- stand der Sitz von ENG vereinbart. ------------------------------------------------------------------------------------ © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. und TourLaw - Noll l Hütten l Dukic Rechtsanwälte, München l Stuttgart, 2025. -------------------------------------------------------------------------------------- Reiseveranstalter ist: Engelhardt Bustouristik GmbH Kohlstr. 4 65321 Heidenrod Telefon: 06124 723 77 11 Telefax: 06124 723 77 13 E-Mail: info@engelhardt-bustouristik.de Geschäftsführer: Bodo Engelhardt, Frank Engelhardt Handelsregister: AG Wiesbaden HRB 16477 USt.-IdNr. 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